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   VGH Bayern, 31.03.2005 - 4 B 01.1818   

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VGH Bayern, 31.03.2005 - 4 B 01.1818 (https://dejure.org/2005,5733)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.03.2005 - 4 B 01.1818 (https://dejure.org/2005,5733)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. März 2005 - 4 B 01.1818 (https://dejure.org/2005,5733)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung; Minderung des Rohertrages des Steuergegenstandes um mehr als 20 v.H.; Voraussetzungen der Ertragslosigkeit; Sonderfälle im Rahmen des Gebots der Abgabengleichheit; Ertragsausfall auf Grund eines ...

  • Judicialis

    GrStG § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrStG § 33
    Kommunale Steuern - Grundsteuer, Erlass, Ertragsminderung, Vetretenmüssen, Umbau, Leerstand, Unvermietbarkeit, Sanierungsgebiet, Sanierungsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 936
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.04.2001 - 11 C 12.00

    Kein Grundsteuererlass bei strukturell bedingtem Wohnungsleerstand

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2005 - 4 B 01.1818
    Daran fehlt es etwa bei Mietausfällen aufgrund nachhaltiger, strukturell bedingter fehlender Mieternachfrage; sie sind bereits bei der Ermittlung des normalen Rohertrags zu berücksichtigen und können deshalb nicht als Minderung diesem gegenüber geltend gemacht werden (BVerwG, U.v. 4.4.2001 - 11 C 12.00 - BVerwGE 114, 132 ff.).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2005 - 4 B 01.1818
    Ein Steuerpflichtiger hat wesentliche Ertragsminderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruhen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderungen weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BVerwG, U.v. 15.4.1983 - 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123/126; BayVGH, U.v. 25.2.1998 - 4 B 96.3104).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2001 - 2 S 1450/01

    Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung - Leerstand

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2005 - 4 B 01.1818
    Diese Situation, in der ein Investor ein sanierungsbedürftiges Objekt nach Aufgabe der bisherigen Nutzung erwirbt, es einer neuen Nutzung zuführen will und im Interesse einer möglichst effektiven wirtschaftlichen Verwertung zunächst marktgerecht umbaut, fällt keineswegs als außergewöhnlich aus dem Rahmen und ist typischerweise mit einem zeitweisen Leerstand verbunden (vgl. VGH BW, U.v. 13.12.2001 - 2 S 1450/01 - DÖV 2002, 580 zum vorübergehenden Leerstand einer Wohnsiedlung für amerikanische Streitkräfte nach deren Abzug).
  • BVerwG, 03.05.1991 - 8 C 13.89

    Grundsteuererlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung nur bei Umständen, die

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2005 - 4 B 01.1818
    Nach der gesetzlichen Konzeption der Grundsteuer als einer ertragsunabhängigen Real- oder Objektsteuer können Ertragsminderungen oder -ausfälle schon wegen des Gebots der Abgabengleichheit nur in bestimmten Sonderfällen zu einem Erlass nach dieser Vorschrift führen, nämlich dann, wenn sie auf für die Ertragslage außergewöhnlichen (atypischen) Umständen beruhen und erkennbar vorübergehender Natur sind (BVerwG, U.v. 3.5.1991 - 8 C 13.89 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24 S. 7/8 f.).
  • VGH Bayern, 28.11.1994 - 4 B 93.2525
    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2005 - 4 B 01.1818
    Etwaige Erschwernisse des von Anfang an beabsichtigten Umbaus aufgrund der besonderen Genehmigungspflichten nach § 142 Abs. 1 BauGB fallen deshalb in den Risikobereich des Klägers (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.1994 - 4 B 93.2525 - zum Erwerb eines stillgelegten Betonwerkes mit nachfolgender Veränderungssperre).
  • VGH Bayern, 25.02.1998 - 4 B 96.3104
    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2005 - 4 B 01.1818
    Ein Steuerpflichtiger hat wesentliche Ertragsminderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruhen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderungen weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BVerwG, U.v. 15.4.1983 - 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123/126; BayVGH, U.v. 25.2.1998 - 4 B 96.3104).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2012 - 4 L 53/12

    Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG; Sanierung von Wohnungen

    Er hat jedenfalls dann eine Minderung bzw. den Wegfall des Rohertrages i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. zu vertreten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. März 2007 - 14 A 197/06 - VGH Bayern, Urt. v. 31. März 2005 - 4 B 01.1818 - so auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 31. Mai 2012 - 5 K 2548/11 - VG Leipzig, Urt. v. 27. September 2011 - 6 K 1073/08 - VG Halle, Urt. v. 12. September 2007 - 5 A 194/05 - VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 22. Januar 2001 - 4 K 2612/96 -, jeweils zit. nach JURIS; VG Braunschweig, Urt. v. 24. August 2004 - 5 A 425/02 -, zit. nach Beck-Online).
  • VG Gelsenkirchen, 21.12.2006 - 5 K 5651/02

    Grundsteuererlass, struktureller Leerstand, atypische Umstände, Modernisierung,

    vgl. schon BayVGH, Urteil vom 31. März 2005 - 4 B 01.1818 -, NJW 2006, 936.

    Im Ergebnis ebenso BayVGH, Urteil vom 31. März 2005, a.a.O. und VG München, Urteil vom 27. April 2000 - M 10 K 99.3111 -, Juris-Dokument, die hier zwar keine Typizität des Leerstandes, wohl aber ein Vertretenmüssen der Ertragsminderung annehmen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1960 - VII C 238.59 -, KStZ 1960, 151 zur etwas anders lautenden Regelung der §§ 10, 11 Abs. 2 der Grundsteuererlassverordnung.

  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2007 - 5 K 1301/02

    Grundsteuererlass, struktureller Leerstand, atypische Umstände, Modernisierung,

    vgl. schon BayVGH, Urteil vom 31. März 2005 - 4 B 01.1818 -, NJW 2006, 936.

    So schon Urteil der Kammer vom 21. Dezember 2006 - 5 K 5651/02-; im Ergebnis ebenso BayVGH, Urteil vom 31. März 2005, a.a.O. und VG München, Urteil vom 27. April 2000 - M 10 K 99.3111 -, Juris-Dokument, die hier zwar keine Typizität des Leerstandes, wohl aber ein Vertretenmüssen der Ertragsminderung annehmen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1960 - VII C 238.59 -, KStZ 1960, 151 zur etwas anders lautenden Regelung der §§ 10, 11 Abs. 2 der Grundsteuererlassverordnung.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2006 - 2 S 1002/05

    Grundsteuererlass bei nicht vermietetem, spezifisch ausgestattetem Gewerbeobjekt

    Vielmehr können nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Grundsteuer als einer ertragsunabhängigen Real- oder Objektsteuer, die nach dem Grundstückswert (Einheitswert) erhoben wird (§ 9 BewG) und deshalb auch bei ertraglosen Grundstücken anfällt, Ertragsminderungen oder -ausfälle schon wegen des Gebots der Abgabengleichheit nur in bestimmten Sonderfällen zu einem Erlass führen, wenn diese auf für die Ertragslage außergewöhnlichen, atypischen Umständen beruhen und erkennbar vorübergehender Natur sind (BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, BVerwGE 114, 132; Urteil vom 3.5.1991, KStZ 1991, 170; Senatsurteil vom 13.12.2001, KStZ 2002, 194; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 5.12.2002, LKV 2003, 531; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2003, NVwZ 2004, 370; Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, DÖV 2005, 785; Bay.VGH, Urteil vom 31.3.2005 - 4 B 01.1818 - und Urteil vom 15.12.2005 - 4 B 04.1948 - jew. Juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2011 - 3 K 3074/06

    Teilerlass der Grundsteuer wegen sanierungsbedingten Leerstands

    Er führte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 31. März 2005 (Az. 4 B 01.1818, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2006, 936) aus, ein Erlass der Grundsteuer sei ausgeschlossen, wenn das Grundstück in dem Wissen erworben worden sei, dass es bei der wirtschaftlichen Verwertung z.B. wegen Sanierungsbedarfs Schwierigkeiten geben würde.
  • VG Würzburg, 11.02.2009 - W 2 K 08.2089

    Kommunalabgaben; Grundsteuererlass; Kurhotel; Wohnungseigentum; fehlende

    Ein Steuerpflichtiger hat wesentliche Ertragsminderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruhen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, das heißt, wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BayVGH, U.v. 31.03.2005, Az: 4 B 01.1818, NJW 2006, 936).

    Dies ist auf der Grundlage zu sehen, dass sich der Kläger mit dem Erwerb der Eigentumswohnung auf die konkreten Verhältnisse eingelassen hat und diese damit von seinem Willensentschluss mit umfasst sind (vgl. BayVGH, U.v. 31.03.2005, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2005 - 2 S 1884/03

    Zum Inhalt eines Berufungsantrages - Zum Anspruch auf Erlass der Grundsteuer

    Die Ertragsminderung ging auch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht auf Umstände zurück, die zur Fortschreibung des Einheitswerts im Erlasszeitraum (§ 33 Abs. 5 GrStG) hätten führen können (vgl. zum Ausschluss des Grundsteuererlasses unter derartigen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, BVerwGE 114, 132 und dem folgend Senatsurteil vom 13.12.2001, KStZ 2002, 194; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2003, NVwZ 2004, 370; BayVGH, Urteil vom 31.3.2005 - 4 B 01.1818 - HessVGH, Urteil vom 7.3.2005, DÖV 2005, 785).
  • VGH Bayern, 15.12.2005 - 4 B 04.1948

    Grundsteuererlass; Mietausfälle; Weitervermietung; Anschlussvermietung;

    Die Ertragsminderung muss vielmehr auf für die Ertragslage außergewöhnlichen atypischen Umständen vorübergehender Natur beruhen (BVerwG, U.v. 3.5.1991 - 8 C 13.89, KStZ 1991, 170; U.v. 4.4.2001 - 11 C 12.00, DVBl. 2001, 1368/1369; BayVGH, U.v. 14.10.1998 - 4 B 98.1688, VerwRR-BY 1998, 416; U.v. 31.3.2005 - 4 B 01.1818 ; VGH Mannheim, U.v. 13.12.2001 - 2 S 1450/01, KStZ 2002, 194/195; OVG Lüneburg, B.v. 3.12.2003 - 13 LA 213/03, NVwZ 2004, 370).
  • VG Würzburg, 26.08.2020 - W 8 E 20.854

    Einstweiliger Rechtsschutz: Vollstreckung aus einem Grundsteuerbescheid

    Ein (zeitweiser) Leerstand aufgrund von Umbauarbeiten liegt im Risikobereich des Eigentümers (BayVGH, U.v. 31.3.2005 - 4 B 01.1818 - juris Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - 14 A 197/06

    Erwerb eines Gebäudes aus öffentlicher Hand; Geltendmachung von Schadensersatz

    Das Verwaltungsgericht hat sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung, vgl. Bay VGH, Urteil vom 31. März 2005 - 4 B 01.1818 -, in: NJW 2006, 936, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 2 S 1450/01 - u.a. in: DÖV 2002, 580, auf den Standpunkt gestellt, zum einen könnten die mit den Umbau- und Renovierungsarbeiten verbundenen Ertragseinbußen nicht als atypisch und vorübergehender Natur bewertet werden.
  • VG Köln, 31.05.2007 - 20 K 557/06

    Erlass der Grundsteuer wegen Schwierigkeiten bei der Vermarktung des Grundstücks;

  • VG Köln, 04.05.2006 - 20 K 1353/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung eines

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